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Spezifische Freigabe
Frage:
Der Vorgang der spezifischen Freigabe zur Beseitigung in einer Verbrennungsanlage endet ja erst mit dem Prozess der Verbrennung in der Verbrennungsanlage. Bedeutet dieses, dass die Abfallgebinde, die oberhalb der Freigrenzen liegen, auf dem Transportweg zur Verbrennungsanlage nach ADR Klasse 7 zu kennzeichnen sind (z. B. UN2910).
Antwort:
Vorsitzender des Arbeitskreises Entsorgung (AKE; in 2024)
Zuerst soll der Sachverhalt nach Strahlenschutzrecht betrachtet werden. Nach § 33 Absatz 1 wird durch die zuständige Behörde die Freigabe erteilt, wenn das Dosiskriterium eingehalten wird. Dazu muss der Antragsteller entsprechend § 36 Absatz 1 nachweisen, dass die Bedingungen für eine spezifische Freigabe eingehalten werden. Im Fall der Beseitigung in einer Verbrennungsanlage stehen die Bedingungen in § 36 Absatz 1 Ziffer 4. Das betrifft demzufolge auch die Festlegungen, welche die Verbrennungsanlage selbst betreffen (siehe Anlage 8 Teil C). Zur Freigabe einzelner Chargen ist der Strahlenschutzverantwortliche nach § 42 Absatz 1 verpflichtet die Übereinstimmung mit dem Freigabebescheid festzustellen. In der Regel betrifft das bei der Beseitigung in einer Verbrennungsanlage die Unterschreitung der Freigabewerte, den Entsorgungsweg und die vorgesehene Verbrennungsanlage.
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