Ask the Expert

Funkwasserzähler

Frage:
Wir sollen einen Funkwasserzähler eingebaut bekommen und wollen uns dagegen wehren, mit einen Analogen haben wir kein Problem.
Beim Strom ist vom Anbieter auch ein Smartmeter eingebaut worden, allerdings kam uns der Anbieter entgegen und haben eine Außenantenne angebracht (vorarbeiten mussten wir machen, kein Problem). Die Verbandsgemeinde sagte uns, dies sei bei einem Smartmeter für die 'Wasseruhr angeblich nicht möglich.

Antwort:
Vorsitzende des Arbeitskreises Nichtionisierende Strahlung; 18.11.2024

Vielen Dank für Ihre Anfrage, bei der es sich im Wesentlichen um eine rechtliche Frage handelt, die nicht in das Aufgabenfeld des Fachverband Strahlenschutz fällt. Dieser befasst sich in erster Linie mit den Auswirkungen der Strahlung. Trotzdem hier eine kurze Einordung.
Bei den Vorgaben zur Pflicht von Funkwasserzählern ist zu unterscheiden, ob es sich um Warmwasser- bzw. Kaltwasserzähler handelt. Erstere müssen gemäß § 5 Heizkostenverordnung zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs installiert werden und bis spätestens Ende 2026 auf eine fernablesbare Messtechnik umgestellt sein. Nach § 4 der Verordnung hat der Gebäudeeigentümer die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen und die Nutzer haben dies zu dulden.
Für Kaltwasserzähler gibt keine bundeseinheitliche Regelung. Jedes Bundesland hat hier seine eigenen gesetzlichen Vorgaben in den Landesbauordnungen.  Inwieweit dort die Verpflichtung für fernablesbare (also funkbasierte) Geräte verpflichtend sind, ist mir nicht bekannt.
Leider kann ich Ihnen hier nur empfehlen nochmals mit dem Anbieter zu sprechen. Evtl. wäre ja auch eine kabelgebundene Übertragung der Daten möglich. Wenn kein guter Wille seitens des Anbieters besteht, müssten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden und die Möglichkeiten eines Widerspruchs bzw.  einer Klage in Betracht ziehen. 

 Aus fachlicher Sicht kann ich Ihnen zu den funkbasierten Zählern (Smart-Metern) sagen, dass diese Geräte die Daten per Mobilfunk in einem der dafür reservierten Mobilfunkbänder senden. Die Sendeleistungen der Module entsprechen denen von Mobiltelefonen in den jeweiligen Frequenzbändern. Es besteht hier aber ein großer Abstand zwischen dem Sender und den Personen. Mit dem Abstand zum Sender nehmen die Feldstärken schnell ab. Zudem senden Smart Meter nicht kontinuierlich, sondern in Intervallen mit Pausen. Funkverbindungen werden deshalb in der Regel nur kurzzeitig genutzt. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand können sowohl direkte Gesundheitswirkungen als auch Funktionsbeeinflussungen von aktiven Körperhilfen, wie zum Beispiel Herzschrittmachern, ausgeschlossen werden.

WLAN Access Point

Frage:

Würden Sie mir bitte mitteilen, welchen Abstand eines WLAN Access Point zu einem dauernd besetzten Arbeitsplatz/Schreibtisch Sie empfehlen.  BfS.de nennt „… nicht unmittelbar…“, andere geben Empfehlungen > 1-3 Meter.

Antwort:

(Prof. Hans-Dieter Reidenbach, Sekretär des Arbeitskreises Nichtionisierende Strahlung)

Wir haben uns mit der vorliegenden Frage nach dem Abstand eines WLAN Access Point zu einem dauernd besetzten Arbeitsplatz/Schreibtisch befasst und sind übereinstimmend der Meinung, dass man diese Frage nicht mit einem Zahlenwert beantworten kann und sollte. Jede Form eines Zahlenwertes kann zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen führen.

Es gibt zwei "Herangehensweisen":

  1. Für den WLAN Access Point ist die Produktsicherheit (nach ProdSG) zu gewährleisten, und dies ist Sache des Herstellers.
  2. Am Arbeitsplatz sind die Expositionsgrenzwerte (EGW) nach der EMFV (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2531) einzuhalten. Hierzu muss der Arbeitgeber die Expositionen durch elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz nach dem Stand der Technik ermitteln und bewerten, wobei die Bewertung/Beurteilung durch Vergleich mit den EGW erfolgt. Von einer Gefährdung ist dann auszugehen, wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden. Dazu kann sich der Arbeitgeber die notwendigen Informationen insbesondere beim Hersteller oder Inverkehrbringer beschaffen (siehe hierzu dann auch unter 1.).

Im gegenwärtig in Überarbeitung befindlichen Leitfaden zu elektromagnetischen Feldern geben wir als typische Werte für einen WLAN Access Point folgendes an:

Quelle

Frequenz

Abstand

Typische Werte

Bemerkungen

WLAN

2,4 GHz

10 cm

0,1 W/m²

Accesspoint

1 m

0,01 W/m²

100 mW

Diese Werte stehen auch so bereits in dem auf der FS-Homepage verfügbaren Leitfaden zu EMF aus dem Jahr 2005. Wie diese Angaben zeigen, kann man nur bei genauerer Kenntnis der Daten des betreffenden Access Point (Frequenz, Leistung etc.) typische Werte für bestimmte Messabstände angeben. Aus durchgeführten Messungen im Sinne einer Bewertung kann dann durch Vergleich mit den EGW in der EMFV die Einhaltung in Relation zum Messabstand ermittelt werden.

WLAN bei Schwangeren

Frage:

Ich bin in der 13. SSW schwanger. Mein Arbeitgeber unterhält ein leistungsstarkes WLAN-Netz, dass er nicht abschalten kann, auch nicht zeitweise. Jetzt habe ich erfahren, dass der dt. Grenzwert im Vergleich zu anderen Ländern extrem hoch angesetzt ist, bei 61 V/m. Meine Frage ist, ob dieser Wert sich an einem durchschnittlichen gesunden Erwachsenen orientiert oder ob sich der Wert am schwächsten Glied der Gesellschaft orientiert, etwa an Kindern, Altern, Kranken oder auch Schwangeren. Meines Erachtens kann mein Ehemann mit 100 kg mehr nicht-ionisierende Strahlen vertragen als ein Kind mit 20 kg, oder als ich als Schwangere. Mir scheint, als ob der Gesetzgeber bei nicht-ionisierender Strahlung keine Differenzierung trifft, so dass ich über §16 MuSchG ein Berufsverbot über meinen Arzt bekommen könnte. Die Bundesärztekammer nennt einen Vorsorgewert (nach umweltrechlichen Vorsorgeprinzip) von 1 mW/m2. Mein Arbeitsplatz hat gemessen jedoch zw. 24-100 mW/m2. Ich mache mir daher große Sorgen um die Entwicklung meines Kindes, da ich auf der Seite babysafeproject.org gelesen habe, dass der Fötus DNA-Schäden und Entwicklungsstörungen erleiden könnte. Des Weiteren habe ich eine Studie aus USA gesehen, die sich auf die US Navy Studie Glaser 1972 bezieht (MF12.524.015-0004B, Report No 2., vom Naval Medical Research Institute, die auf Seite 10, Chapter 1, B., Nr. 9, ebenfalls vor Schäden beim Fötus und biologische Auswirkungen (Zellschäden, oxidativer Zellstress) warnt. In der RICHTLINIE 2013/59/EURATOM ist bei Schwangeren von einer 20-fachen Reduktion der ionisierenden Strahlung von 20 mSv auf 1 mSv zu lesen. Ist diese 20-fache Reduktion evtl. auch bei nicht-ionisierender Strahlung von 61 V/m auf ca. 3,05 V/m analog auszulegen? Dies passt jedoch nicht mit 1 mW/m2 überein, da wir bei 3,05 V/m immer noch bei 24,675 mW/m2 wären, also die fast 25 Dosis dessen, was die Bundesärztekammer medizinisch als notwendig erachtet, und zwar für Jedermann, nicht einmal für Schwangere?!

Antwort:

Prof. Dr. Joachim Breckow, ehemaliger Präsident unseres Fachverbandes und Leiter des Instituts für Medizinische Physik und Strahlenschutz der Technischen Hochschule Mittelhessen

Sie haben gut recherchiert und fast alle Aussagen in Ihrer Anfrage sind korrekt. Um dennoch ein wenig Klarheit in die Angelegenheit zu bringen, hier einige Grundüberlegungen des Strahlenschutzes: Prinzipiell können Elektromagnetische Felder (EMF), zu denen auch WLAN gehört, physikalische und biologische Wirkungen im Körper erzeugen. Dies muss jedoch keineswegs zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Viele dieser Wirkungen treten auch als ganz normale physiologische Prozesse auf und/oder werden durch biologische Prozesse reguliert. Erst oberhalb von bestimmten Wirkschwellen können Effekte auftreten, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.
Es gibt eine ganze Reihe von Effekten, die gut untersucht sind und für die wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. Dies betrifft vor allem die so genannten

  • thermischen Effekte (Temperaturerhöhung im Körper und sich daraus ergebene Effekte) und
  • nicht-thermische Effekte, zu denen u.a. auch Veränderungen am genetischen Material der Körperzellen zählen.

Letzteres kann Ausgangspunkt für Entwicklungen sein, die zu Krebs führen. Für alle diese Effekte gibt es, wie gesagt, Wirkschwellen, unterhalb derer keine Wirkung auftritt. Die niedrigste aller Wirkschwellen wird als Ausgangspunkt für Strahlenschutzmaßnahmen, z.B. für die Festlegung von Grenzwerten, herangezogen. Die erwähnten Wirkungen werden durch den Eintrag von Energie durch die EMF hervorgerufen. Daher ist das Maß für diese Wirkung die vom Körper absorbierte Energie pro Zeit (diese Größe heißt Leistung), gemessen in Watt (W). Um die unterschiedlichen Körperdimensionen zu berücksichtigen, wird die Leistung auf die Körpermasse, gemessen in kg, bezogen. So erhält man die so genannte "Spezifische Absorptionsrate, SAR", gemessen in W pro kg. Das beantwortet Ihre diesbezügliche Bemerkung zu Ihrem Ehemann, einem Kind und zu Ihnen als Schwangere.
Die niedrigste bekannte Wirkschwelle liegt bei ca. 4 W/kg. Mit einem Sicherheitsfaktor von 50 gelangt man so zu dem Basisgrenzwert für die allgemeine Bevölkerung von 0,08 W/kg, der auch alle empfindlichen Gruppen der Bevölkerung, also Kinder und Ungeborene, abdeckt.
Aus diesem Wert lassen sich leicht so genannte "abgeleitete Grenzwerte", z.B. für die elektrische Feldstärke gemessen in V/m, berechnen. So kommt auch der von Ihnen erwähnte Wert von 61 V/m (für Frequenzen oberhalb von 2 GHz, also auch für WLAN) zustande. Ein anderer abgeleiteter Grenzwert bezieht sich auf die Leistungsdichte von EMF, gemessen in W/m². Der liegt für den gleichen Frequenzbereich bei 10 W/m². Die tatsächlichen Werte bei WLAN-Anlagen bewegen sich typischerweise im Bereich von einigen milliWatt pro m² (mW/m²), also um einen Faktor 10.000 unterhalb der Grenzwerte. Die an Ihrem Arbeitsplatz gemessenen Werte sind zwar untypisch hoch, aber noch genügend unterhalb der Grenzwerte und damit unterhalb einer Gefährdungsgrenze.
Alle diese Grenzwerte sind nahezu weltweit ähnlich oder identisch. Dass diese Werte in Deutschland "extrem hoch angesetzt" sind, ist also nicht korrekt. Ein von Ihnen erwähnter Beschluss der Deutschen Ärztekammer ist mir unbekannt. Es ist schwer vorstellbar, dass sich die Ärztekammer um den Faktor 10.000 von den Werten der einschlägigen internationalen Fachgesellschaften entfernt (Ärzte sind allerdings auf diesem Gebiet auch nicht die Fachexperten). Auch der Deutsch-Schweizerische Fachverband für Strahlenschutz (FS) und die Deutsche Strahlenschutzkommission (SSK) vertreten diese Werte. Diese nationalen und internationalen Fachgesellschaften werten Zehntausende von Studien zu den Wirkungen von EMF aus. Nur die Gesamtbewertung all dieser Studien gewährleistet belastbare Aussagen. Einzelne Studien herauszugreifen, mit was für einem Resultat auch immer, ist nicht ausreichend und nicht zielführend. Sie müssen schwer aufpassen: Das Internet wimmelt nur so von unseriösen Panik- und Geschäftemachern, selbsternannten Experten und Esoterikern.
Interessant ist Ihr Vergleich mit dem Strahlenschutz für ionisierende Strahlung (also Röntgenstrahlung und radioaktive Strahlung). Tatsächlich wird  gegenwärtig versucht, die Grundlagen für die Schutzmaßnahmen einander anzugleichen. Der von Ihnen genannte Grenzwert für ionisierende Strahlung beträgt für Personen, die beruflich mit Strahlung umgehen, 20 mSv pro Jahr (mSv ist ein Maß für die Gefährlichkeit dieser Strahlung). Für die allgemeine Bevölkerung beträgt der Grenzwert 1 mSv/a. Dieser Wert soll, genau wie oben für EMF beschrieben, den Schutz für alle Personen aus der Bevölkerung, also auch für die besonders empfindlichen und auch für Kinder, gewährleisten. Es wird also genau so vorgegangen, wie Sie es fordern.
Mein Fazit lautet also, dass Sie und ihr ungeborenes Kind in keinerlei Hinsicht von der WLAN-Anlage an Ihrem Arbeitsplatz gefährdet sind und kein Grund für ein Berufsverbot seitens Ihres Arztes besteht. Unabhängig davon könnte die IT-Abteilung Ihres Arbeitgebers sich mal um eine leistungsärmere WLAN-Anlage bemühen.
Ich wünsche Ihnen einen guten Verlauf der Schwangerschaft, eine problemlose Geburt und viel Freude mit Ihrem Nachwuchs!

Prof. Dr. Joachim Breckow

Gefahren für Kinder in der Nähe eines Umspannwerkes

Frage:

Bestehen kurzfristig oder langfristige gesundheitsschädigende Gefahren für Kinder, wenn sie täglich mehrere Stunden auf einem Spielplatz verbringen, welcher sich neben freistehenden Transformatoren eines Umspannwerkes befindet ? Die Spannung beträgt 110 kV und baulich handelt es sich um eine Freiluftanlage. Die Abtrennung zu dem Spielplatz ist durch einen Doppelmattenzaun gegeben.

Antwort:

Prof. Dr. Joachim Breckow, ehemaliger Präsident unseres Fachverbandes und Leiter des Instituts für Medizinische Physik und Strahlenschutz der Technischen Hochschule Mittelhessen

In unmittelbarer Nähe von stromdurchflossenen Leitern entstehen hohe magnetische und elektrische Feldstärken, die jedoch mit wachsendem Abstand schnell kleiner werden. In Abständen von mehr als einige 10 cm, also noch innerhalb der nicht zugänglichen Transformatorstation, unterschreiten sie die Grenzwerte für magnetische und elektrische Felder bereits erheblich. Außerhalb der Netzstation betragen die Feldstärken selbst bei maximaler Anlagenauslastung nur noch wenige Prozent oder sogar Promille der Grenzwerte. Für Kinder in der zugänglichen Umgebung von Netzstationen ist der Aufenthalt und das Spielen damit völlig unbedenklich.

Sonnenbrillen und Augengesundheit

Frage:

Sollte man unbedingt Sonnenbrillen haben/tragen? Und, wenn ja, wie sollte sie sein?

Im Netz lese ich da teilweise sehr unterschiedliche Dinge. Es gibt neben der "General-Empfehlung", im Sommer immer mit einer Sonnenbrille ausgestattet zu sein, u. A. auch Empfehlungen, eine Sonnenbrille nur bei längerem, intensiverem Aufenthalt in der Sonne zu tragen, ansonsten nur so wenig wie möglich, um die Aufnahme von Vitamin D sowie die Bildung von Serotonin nicht zu behindern. Eine Sonnenbrille würde dem Organismus vortäuschen, es sei Abend. Das empfinde ich ebenfalls so und halte das aus verschiedenen Gründen nicht für sonderlich geschickt. Wie stehen Sie dazu?

Wenn es um das Thema Sonnenbrillen-Kauf geht, lese ich ebenfalls Unterschiedliches. Die Standard-Empfehlung lautet: Auf einen UV-Schutz bis 400 nm, das "CE"-Zeichen sowie auf die richtige Schutzkategorie achten. Darüber hinaus gibt es Empfehlungen, die sagen, dass ein UV-Schutz bis 400 nm nicht ausreichend sei, sondern höher sein sollte. Auch sollte ein sog. Blaulichtfilter vorhanden sein. Und die Gläser sollten so geformt sein, dass sie die Augen auch vor seitlicher Sonneneinstrahlung schützen.

Was von all diesen Empfehlungen ist nun tatsächlich wie wichtig?

Antwort:

(Prof. Hans-Dieter Reidenbach, Sekretär des Arbeitskreises Nichtionisierende Strahlung)

Sonnenbrillen bieten Schutz vor Horn- und Bindehautentzündung sowie Grauem Star. Brillen mit Blau-Filter haben wegen ihrer Farbverfälschung keine Verkehrstauglichkeit, d.h. das Blaulicht von Polizei, Feuerwehr und Krankenwagen werden nicht oder zu spät erkannt. Einflüsse auf die Bildung von Vitamin D und Serotonin sind nicht bekannt. Weitere Infos finden Sie in den beiliegenden PDF-Dateien.

Desinfektion mit UV-Licht

In der gegenwärtigen Corona Pandemie werden zahlreiche Produkte beworben, die zur Bekämpfung von Viren beitragen sollen. Dazu gehören auch UV-Strahler. In diesem Zusammenhang stellt sich die

Frage:

Kann durch eine einmalige Bestrahlung der Haut oder des Rachen-Zungen-Bereiches mit einer handelsüblichen UV-C-Lampe, die für die Desinfektion von Oberflächen vorgesehen ist, eine Langzeitschädigung hervorgerufen werden?

 

Antwort:

(Prof. Hans-Dieter Reidenbach, Leiter des Arbeitskreises Nichtionisierende Strahlung)

UV-Strahlung wird seit langem zur Desinfektion verwendet. Im Leitfaden „Inkohärente ultraviolette Strahlung von künstlichen Quellen“ des Fachverbandes für Strahlenschutz (FS -2018 -178 - AKNIR, siehe unter: https://www.fs-ev.org/arbeitskreise/nichtionisierende-strahlung) werden als Beispiele „UV-Desinfektion von Luft, Wasser und Oberflächen, z. B. Abwasserentkeimung in Kläranlagen, Luftentkeimung in Krankenhäusern“ aufgeführt.

Die Anwendung von UV-C-Strahlung zur Desinfektion von Oberflächen hat durchaus ihren Stellenwert. Gleichwohl hat eine Exposition der menschlichen Haut (gesamte Oberfläche, also auch Körperöffnungen) in jedem Fall zu unterbleiben, insbesondere da es keinen Expositionsgrenzwert gibt, der vor einer langzeitigen Wirkung, wie z. B. der Induktion oder Promotion von Krebs, schützt.

Das Desinfektionsprinzip beruht im Wesentlichen darauf, dass die DNA der Mikroorganismen verändert wird, was deren Reproduktion und damit eine Übertragung von Krankheiten verhindert. Zur erfolgreichen Inaktivierung von Mikroorganismen werden nicht selten relativ hohe Bestrahlungswerte von bis 16 J/cm2 eingesetzt, wodurch es auch zu einer Temperaturerhöhung der bestrahlten Oberfläche kommen kann. Da die Letalität der Mikroorganismen unterschiedlich ist in Bezug auf die Wellenlänge, werden meist breitbandige Emissionen bevorzugt.

Eine Exposition (Bestrahlung) von Haut oder Auge mit UV-C-Strahlung muss aber in jedem Fall vermieden werden.

Hochfrequenzchirurgiegeräte

Frage:
Hochfrequenzchirurgiegeräte werden während der Operation zum Schneiden und zur Blutstillung verwendet. Der Leistungsbereich bewegt sich zwischen 40 und 400 Watt, der Frequenzbereich zwischen 500 kHz und 5 MHz. Meine Frage zielt auf den Arbeitsschutz: Werden dabei für die Beschäftigten Grenzwerte nach EMFV bzw. BImSchG (Schwangere) überschritten? Weder bei Geräteherstellern noch in der Literatur bin ich fündig geworden. Verfügen Sie über Messergebnisse bzw. Quellenangaben zu diesem Thema? Könnten Sie einem physikalisch unbedarften aber interessierten Anästhesisten behilflich sein?

Antwort:
(Prof. Dr. Hans-Dieter Reidenbach, Leiter des Arbeitskreises Nichtionisierende Strahlung; 09. April 2021)

Der Arbeitskreis Nichtionisierend Strahlung hat sich bisher mit dem von Ihnen formulierten Thema noch nicht befasst. Herr Prof. Reidenbach hat aber durchaus berufliche Erfahrungen mit Hochfrequenzchirurgie-Geräten. Fragen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten gehören jedoch weniger dazu.
Hochfrequenzchirurgie-Geräte werden als Medizinprodukte eingesetzt. Dabei werden für Patienten bestimmungsgemäß (bei therapeutischen Maßnahmen/Anwendungen) die Expositionsgrenzwerte, die für Beschäftigte gelten, überschritten. Für die Patienten gibt es keine Expositionsgrenzwerte.

Herr Prof. Reidenbach hat Literaturstellen zusammengestellt mit den wesentlichsten Aussagen bezüglich der Fragestellung.

Laserbehandlung

Frage:

Sehr geehrte Damen und Herren
ich möchte eine Praxis für Physiotherapie eröffnen und dort auch Laserbehandlungen anbieten. Was mich wundert, dass ich auf meine Frage, ob es Risiken und Nebenwirkungen durch Laserbestrahlungen durch diese Geräte gibt, über die ich die Patienten aufklären muss, immer ein klares nein bekommen habe. Nur der Hinweis, dass bei Behandlungen Schutzbrillen zu tragen sind.
Sind die Laser in dieser Klasse tatsächlich so anwenderfreundlich, dass hier keine Hautschäden etc. entstehen können?
Gibt es eigentlich eine Tabelle, wie lange Laser der jeweiligen Klassen auf einem Hautgebiet max. strahlen/einwirken dürfen?

Antwort:

Die Anfrage wurde von Prof. Hans-Dieter Reidenbach Sekretär des Arbeitskreises Nichtionisierende Strahlung (AKNIR) "Laserstrahlung an der menschlichen Haut" beantwortet (03.08.2021).