Strahlenschutz in der Corona-Krise

Letzte Aktualisierung am 28. April 2023 bzgl. Land Rheinland.Pfalz

Mitteilungen und Regelungen vom Bund und von den Ländern (Bundesrepublik Deutschland)

Bayern

Aufgrund der anhaltenden Corona-Problematik hält es das Bayerische Landesamt für Umwelt für geboten, die Anwendbarkeit der Regelungen unter den festgelegten Bedingungen bis zum 31.12.2020 zu verlängern.

Bremen

Gleiche Regelungen wie Rhenland-Pfalz lt. Info durch

Ingo Gillandt, Freie Hansestadt Bremen, Senat für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
 

Hamburg

Zu Fachkunde:

Sollte die Teilnahme an einem Aktualisierungskurs, die im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 vorgesehen ist, nicht erfolgen, wird bis zum 31.12.2020 auf den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 50 Abs. 1 StrlSchV verzichtet. 
Die Teilnahme an einem Aktualisierungskurs muss in diesen Fällen bis spätestens zum 31.12.2020 erfolgen. Aktualisierungskurse können und müssen bundesweit besucht werden. 
Das Datum der Teilnahmebescheinigung legt den nächsten Termin für den Besuch eines Aktualisierungskurses fest. Der nächste Termin im Jahr 2025 ist eine Stichtagsregelung.

(siehe: www.dgzfp.de/Strahlenschutz/Aktuell/Post/27584/Aktualisierung-der-Fachkunde-2020)

Hessen

Das Hessische Umweltministerium hat seine Vollzugsbehörden (Regierungspräsidien) mit mehreren Erlassen gebeten, Covid-19-bedingte Fristüberschreitungen u.a. bei der Aktualisierung der Fachkunde / Kenntnisse, der ärztlichen Überwachung beruflich exponierter Personen Kat. A durch ermächtigte Ärzt*innen, Dichtheitsprüfungen, Sachverständigenprüfungen, Wartungsarbeiten und Unterweisungen bis auf Weiteres aufsichtlich zu dulden. Entsprechendes gilt für Abweichungen von Anforderungen an den Personalbedarf und die Fachkunde gemäß Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin", soweit die strahlenschutzrechtlichen Schutzziele gewahrt bleiben. Das Vorgehen ist mit dem Hessischen Sozialministerium (Röntgeneinrichtungen/Radiologie) abgestimmt.

Mit der Ärztlichen Stelle Hessen wurden entsprechende Vereinbarungen hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit getroffen.

(Dr. Gerald Kraus, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Referat II 8 "Strahlenschutz, Großbeschleuniger, Notfallschutz")

Mecklenburg-Vorpommern

  • Fachkunden werden ohne weitere Nachprüfung bis zum 30.6.2020 verlängert, d. h. ablaufende Aktualisierungsfristen gelten ohne weitere Prüfung als eingehalten. Es ist – sobald als möglich, d. h. zum nächstmöglichen beim Kursveranstalter verfügbaren Termin – eine Anmeldung zu einem Aktualisierungskurs vorzulegen.
  • Dichtheitsprüfungen gelten bis zum 30.6.2020 fort. Es ist sobald wie möglich eine Beauftragung vorzulegen.
  • Sachverständigenprüfungen an medizinischen Anlagen gem. § 88 Abs. 1 StrlSchV (i. w. Beschleuniger und Afterloading-Anlagen mit HRQ) sind fristgerecht durchzuführen. Ausnahmen für technische Geräte können im Einzelfall mit der Behörde abgesprochen werden.

Info durch Dr. Michael Sieg, Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

Nordrhein-Westfalen

Mit einem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW), vom 13.03.2020 "Duldung von Fristüberschreitungen im Strahlenschutz aufgrund von SARS-CoV-2 / III A 3/Kat - 8517" wurden die Bezirksregierungen in NRW gebeten, bis auf Weiteres, eine verspätete Aktualisierung – die durch verzögerte Strahlenschutzkurse aufgrund von SARS-CoV-2 begründet ist - anzuerkennen.

(siehe: www.dgzfp.de/Strahlenschutz/Aktuell/Post/27584/Aktualisierung-der-Fachkunde-2020)

Rheinland-Pfalz

keine besonderen Regelungen erforderlich (Stand 28. April 2023)

 

Saarland

Im Saarland gelten im Zeitraum 1. März bis 30. Juni 2020 ablaufende Aktualisierungsfristen ohne weitere Prüfung als eingehalten, wenn die Kursteilnahme danach zum nächstmöglichen (beim Kursveranstalter verfügbaren) Termin erfolgt. Es ist dabei unerheblich, ob die Teilnahme durch den Veranstalter oder den Teilnehmer abgesagt wurde.

Dr. Martin Weinmann

Geschäftsbereich 3 "Natur- und Umweltschutz"

Leiter des Fachbereichs 3.4 „Strahlenschutz und radiologische Umweltüberwachung (IMIS)“

Don-Bosco-Straße 1 • 66119 Saarbrücken
Tel.: +49(0)681 8500-1321 • Fax: +49(0)681 8500-1384

lua@lua.saarland.de•  www.lua.saarland.de

 

 

 

 

Sachsen

Mitteilungen des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie betreffend Änderungen des Vollzugs des Strahlenschutzes

Zur Fachkunde:

Im Zeitraum 01.03. bis 30.06.2020 ablaufende Fristen zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz werden ohne weitere Prüfung für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten verlängert; die Kursteilnahme sollte jedoch zum nächstmöglichen (d. h. beim Kursveranstalter verfügbaren) Termin erfolgen.

Sachsen-Anhalt

Angesichts der Verbreitung des neuartigen Coronavirus und den damit verbundenen einschneidenden staatlichen Maßnahmen oder initiativ getroffenen Maßnahmen zum Infektionsschutz ist absehbar, dass die vorgeschriebenen Fristen entweder nicht eingehalten werden können (Unmöglichkeit) oder die Wahrnehmung der Termine unzumutbar ist (Verhältnismäßigkeit). Die Vollzugsbehörde für den Bereich der geplanten Expositionsbedingungen im Land Sachsen-Anhalt, dass Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, wird in dieser Ausnahmesituation die Beurteilungs –und Ermessensspielräume, die das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung eröffnen, sachgerecht im Rahmen des Vollzugs anwenden.

Die Rundschreiben des BMU hinsichtlich dieser Thematik (siehe Anlagen) werden dem Vollzug zugrunde gelegt. Bei Fragen im Einzelfall steht der Fachbereich Arbeitsschutz des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (E-Mail: lav-strahlenschutz@sachsen-anhalt.de) gern zur Verfügung.

(Info durch: Tobias Busse, Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Sachsen-Anhalt)

Schleswig-Holstein

Die gem. § 48 Abs. 1 bzw. § 49 Abs. 3 StrlSchV vorgeschriebene Aktualisierung der Fachkunde bzw. Kenntnisse im Strahlenschutz mindestens alle fünf Jahre, ist derzeit u.a. wegen fehlender Kursangebote nicht möglich. Deshalb werden bei im Zeitraum 1. März bis 30. Juni 2020 ablaufende Aktualisierungsfristen aufsichtlich geduldet. Die Aktualisierung ist innerhalb eines Jahres nach Fristablauf nachzuholen und unaufgefordert gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen. Verfahren gem. § 50 StrlSchV zum Widerruf oder zur Überprüfung der Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz werden aus diesem Grund nicht geführt.

Den vollständigen Text (auch mit Hinweisen zu Sachverständigen- und Dichtheitsprüfungen) finden Sie hier:

Thüringen

Info folgt

Regelungen für die Schweiz

Regelungen für Österreich