Arbeitskreis Praktischer Strahlenschutz

Zielsetzung

Wir helfen beim beruflichen Umgang mit ionisierender Strahlung bei der Bewältigung von Herausforderungen und Problemen und erarbeiten konkrete Empfehlungen für die effiziente Umsetzung von rechtlichen und behördlichen Vorgaben in die Praxis.

praktische Hinweise des Arbeitskreis "Praktischer Strahlenschutz"

Aufbewahrungsfristen nach deutschem Strahlenschutzrecht

Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen mit Firmensitz in Deutschland

Wer in einer fremden Anlage oder Einrichtung, z. B. kerntechnische Anlage, Krankenhaus, Forschungseinrichtung tätig wird oder Personen dort beschäftigen möchte, benötigt grundsätzlich eine Genehmigung nach § 25 StrlSchG. Dieser Grundsatz ist sowohl für Entsender aus Deutschland in eine deutsche Anlage oder Einrichtung erforderlich, als auch für Entsender aus dem europäischen und nicht europäischen Ausland.

  • Was sind die Voraussetzungen, um eine solche Genehmigung in Deutschland zu erhalten?
  • Welche Behörde ist für die Erteilung einer Genehmigung zur Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen zuständig?
  • Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
  • Welche Qualifikation im Strahlenschutz müssen Sie als Antragsteller vorhalten oder nachweisen?

Auf diese und weitere Fragen finden Sie nachfolgend Antworten oder Hinweise

        Absender:           Unternehmen, das eine Genehmigung beantragt

        Empfänger:         die Behörde, die die Genehmigung erteilt

Das wird in den einzelnen Bundesländern sehr verschieden gehandhabt, einerseits sind die Landesämter zuständig, andererseits auch Regierungspräsidien oder Gewerbeaufsichtsämter. Daher empfehlen wir eine Internetsuche mit dem Schlagwort "Tätigkeit in fremden Anlagen; Genehmigung; Bundesland"

        A            Antragsteller

Adresse des Unternehmens, vertreten durch den Strahlenschutzverantwortlichen nach §69 StrlSchG

        B            Angaben zur Person des Strahlenschutzverantwortlichen
Titel, Name, Vornamen; Geburtsdatum und –ort

        C            Angaben zur Person des Strahlenschutzbeauftragten
Titel, Name, Vornamen, Geburtsdatum und –ort
Für diese Funktion können auch externe Strahlenschutzbeauftragte bestellt werden. Sie können gern per Mail eine unverbindliche Anfrage an Mitglieder des Fachverbandes stellen, die diese Dienstleistung anbieten. (Link, sofern genehmigt)

         D            Art der beabsichtigten Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen

Ob sie diese Frage beantworten müssen, wird in den Bundesländern bzw. Genehmigungsbehörden verschieden gehandhabt. Fragen sie doch vorab bei der Behörde nach.

           E             Art der Anlagen/Einrichtungen, in denen diese Tätigkeiten ausgeführt werden sollen, z.B. kerntechnische Anlagen,    Forschungseinrichtungen, medizinische Einrichtungen,...

Ob sie diese Frage beantworten müssen, wird in den Bundesländern bzw. Genehmigungsbehörden verschieden gehandhabt. Fragen sie doch vorab bei der Behörde nach.

 

             F             Dem Antrag beizufügende Unterlagen:

  • Nachweis der Fachkunde S5 der o. g. Strahlenschutzbeauftragten

Sie benötigen einen Strahlenschutzkurs, eine Übersicht der Kursanbieter finden sie beim Bundesamt für Strahlenschutz oder der QSK              

  • Nachweis über die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten (z.B. Führungszeugnis/Selbstauskunft)

Fragen sie bei ihrer Aufsichtsbehörde nach, ob ein Führungszeugnis erforderlich ist oder eine Selbstauskunft ausreichend ist.

  •  Bestellschreiben aller Strahlenschutzbeauftragten

Folgende Informationen sollten enthalten sein:

offizielles Schreiben des Unternehmens "Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten nach § 25StrlSchG zur Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen" mit der Unterschrift des Strahlenschutzverantwortlichen

ggf. kann der innerbetriebliche Entscheidungsbereich sowie die örtliche und personelle Zuständigkeit geregelt werden.

  • Strahlenschutzanweisung

Hier hat der Fachverband für Strahlenschutz, Arbeitskreis Ausbildung einen Entwurf erstellt, den sie an ihre Bedürfnisse anpassen sollten.

  • Entwurf eines Abgrenzungsvertrags

Hier finden sie einen Musterabgrenzungsvertrag, der für ihr Unternehmen zur Genehmigungsbeantragung angepasst werden muss.

  • aktueller Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag

 

Abschließend ist der Antrag vom Strahlenschutzverantwortlichen zu unterzeichnen.

 

Die Bearbeitung dauert i.d.R. 4-8 Wochen bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen, hängt im Einzelfall aber von der Behörde ab.

Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen mit Firmensitz in der Schweiz

Wer in einer fremden Anlage oder Einrichtung, z. B. kerntechnische Anlage, Krankenhaus, Forschungseinrichtung tätig wird oder Personen dort beschäftigen möchte, benötigt grundsätzlich eine Bewilligung nach Art. 9f Strahlenschutzverordnung (StSV). Dieser Grundsatz ist sowohl für Entsender aus der Schweiz in eine schweizer Anlage oder Einrichtung erforderlich, als auch für Entsender aus dem europäischen und nicht europäischen Ausland.

  • Was sind die Voraussetzungen, um eine solche Bewilligung in der Schweiz zu erhalten?
  • Welche Behörde ist für die Erteilung einer Genehmigung zur Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen zuständig?
  • Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
  • Welche Qualifikation im Strahlenschutz müssen Sie als Antragsteller vorhalten oder nachweisen?

Auf diese und weitere Fragen finden Sie nachfolgend Antworten oder Hinweise

  • Bewilligungsvoraussetzungen:
  • Bestellung eines oder mehrerer Strahlenschutz-Sachverständigen

                  entspricht in Deutschland einem Strahlenschutzbeauftragten

  • Vorlegen einer betriebsinternen Strahlenschutz(an)weisung, das Muster ist an die Schweizer Gesetzgebung anzupassen
  • Dosisnachweis

                  seit 01.01.2018 wird kein Strahlenpass mehr benötigt, aber zum Dosisnachweis anerkannt

                  stattdessen ist ein „schriftliche Zusammenfassung der Dosen“ (Form nicht vorgegeben) erforderlich

 

Entsenden Unternehmen mit Firmensitz in der Schweiz nach Deutschland sind die Regelungen nach deutschem Strahlenschutzrecht zu beachten.

Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen mit Firmensitz in Österreich

Wer in einer fremden Anlage oder Einrichtung, z. B. kerntechnische Anlage, Krankenhaus, Forschungseinrichtung tätig wird oder Personen dort beschäftigen möchte und diese Personen strahlenexponierte Personen sind, benötigt grundsätzlich eine Bewilligung nach § 77 Strahlenschutzgesetz (StrSchG). Dieser Grundsatz ist sowohl für Entsender aus Österreich in eine österreichische Anlage oder Einrichtung erforderlich, als auch für Entsender aus dem europäischen und nicht europäischen Ausland.

  • Was sind die Voraussetzungen, um eine solche Bewilligung in Österreich zu erhalten?
  • Welche Behörde ist für die Erteilung einer Genehmigung zur Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen zuständig?
  • Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
  • Welche Qualifikation im Strahlenschutz müssen Sie als Antragsteller vorhalten oder nachweisen?

Auf diese und weitere Fragen finden Sie nachfolgend Antworten oder Hinweise

  • Bewilligungsvoraussetzungen:
  • Antrag stellen bei der Bewilligungsbehörde (BMK)
    oder bei der Landesbehörde
    oder bei der Bezirksmannschaft
  • Bestellung eines oder mehrerer Strahlenschutzbeauftragter
  • Vorlegen einer betriebsinternen Strahlenschutz(an)weisung, das Muster ist an die österreichische Gesetzgebung anzupassen
  • Dosisnachweis

Strahlenpass

 

Entsenden Unternehmen mit Firmensitz in Österreich nach Deutschland sind die Regelungen nach deutschem Strahlenschutzrecht zu beachten.

Europäische und internationale Erfahrungen bei Tätigkeiten in fremden Anlagen oder Einrichtungen

In den verschiedenen Ländern gibt es leider auch verschiedene Handhabungen bei der Umsetzung für Tätigkeiten in fremden Anlagen. Anhand der Beispiele aus anderen Ländern sieht man, dass doch die meisten Länder eine Dosisbescheinigung und eine ärztliche Untersuchung fordern. Ein Strahlenpass ist bei den meisten Anlagen eher nebensächlich. Die meisten Anlagen geben eigene Dosimeter aus. Personen von uns, die in fremden Anlagen tätig werden wollen, tragen so meist 2 Dosimeter, eins von der Anlage und das zweite von dort, wo sie herkommen, weil nur diese Dosimeter dann von der Behörde als amtliche Dosimeter akzeptiert werden.

Erfahrungen für Belgien

In Belgien z.B. am HADES Laboratory sind vorab einige Unterlagen (Vordrucke/Dokumente) auszufüllen, die sich auch auf einige Zertifikate (wie OHSAS 18001, ISO 45001, VCA, …) oder auch Arbeitsmanagementsysteme beziehen. Dazu ist eine Dosisbescheinigung mind. der letzten 52 Wochen und eine ärztliche Untersuchung (inkl. vom Arzt ausgefülltes Formular) vorzulegen. Vorort bekommt man, wie in Italien ein lokales Dosimeter.

Hier finden sie einen möglichen Ansprechpartner im Strahlenschutz für die Anlage in HADES: toegang@sckcen.be

Erfahrungen für Italien

In Italien, am Laboratori Nazionali de Legnaro (INFNLegnaro) fordert man zum Beispiel vorab eine Bestätigung der Strahlenschutzüberwachung mit Vordosis und eine aktuelle ärztliche Untersuchung, auch wenn die Person eine Kategorie B Person ist. Hier reicht ein formloses Schreiben in Englisch.

Dazu muss vorab eine Unterweisung durchgeführt werden. Vor Ort muss ein weiteres Dosimeter getragen werden, damit man dort eine sofortige Abschätzung der Dosis durchführen kann.

Erfahrungen für Japan

Für z.B. das RIKEN in Japan ist ein Formular über die bestehende Strahlenschutzüberwachung vorab auszufüllen.

Erfahrungen für die Schweiz

- ausländische Genehmigungen werden nicht anerkannt, es ist eine Bewilligung zu beantragen. Hierfür ist ein Firmensitz oder eine Fiskalvertretung in der Schweiz erforderlich.

- ein formloser Dosisnachweis ist erforderlich (kein Strahlenpass nötig)

- Bestätigung eines Dosiskontingentes durch den entsendenden Strahlenschutzbeauftragten (Dosisgrenze von 20mSv/a für strahlenexponierte Personen gilt in der Schweiz)

- je nach Anforderung der Bewilligungsbehörde kann ein 1-tägiger Strahlenschutzkurs für die Tätigkeit in fremden Anlagen nach schweizer Strahlenschutzrecht erforderlich sein

 

Umsetzung von Regelwerken in die tägliche Praxis

Hier finden sie eine Empfehlung der Strahlenschutzkommission zum Thema "Organisatorische Voraussetzungen für einen erfolgreichen betrieblicher Strahlenschutz"

 

Sollten sie konkrete Fragen, Anregungen oder Wünsche aus ihrer täglichen Praxis haben, so kontaktieren sie gern die Arbeitskreisvorsitzenden.

Sitzungen & Termine

geplante Sitzungen

29.11./30.11.2023 bei  Helmholtz Zentrum Dresden-Rossendorf

  • Anmeldeinformationen sind für AKP-Mitglieder im internen Bereich zu finden.
  • Gäste kontaktieren bitte die Arbeitskreisvorsitzenden

 

18.04./19.04.2024 bei GNS Essen & Mühlheim

69.Sitzung des AKP bei GNS in Essen & Mühlheim

Gastgeber:

Die Sitzung wird auf Einladung der GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbH am 18.04./19.04.2024 in Essen & Mühlheim durchgeführt.

 

Themen:

  • Besichtigung der Castor Assembling
  • Jahrestagung 2024

 

Hinweise:

  • Anmeldeinformationen sind für AKP-Mitglieder im internen Bereich zu finden.
  • Gäste kontaktieren bitte die Arbeitskreisvorsitzenden

68. Sitzung des AKP Helmholtz Zentrum Dresden-Rossendorf

Gastgeber:

Die Sitzung wird auf Einladung des Helmholtz Zentrum Dresden-Rossendorf e.V. am 29./30.November 2023 in Rossendorf durchgeführt.

 

Themen:

  • Besichtigung des Helmholtz Zentrum Dresden-Rossendorf
  • Jahrestagung 2024

 

Hinweise:

  • Anmeldeinformationen sind für AKP-Mitglieder im internen Bereich zu finden.
  • Gäste kontaktieren bitte die Arbeitskreisvorsitzenden

67. Sitzung des AKP KKW Unterweser in Stadland

Gastgeber:

Die Sitzung wurde auf Einladung des Kernkraftwerk Unterweser am 19./20.April 2023 in Stadtland durchgeführt.

 

Themen:

  • Besichtigung des Kernkraftwerk Unterweser

 

Hinweise:

  • Anmeldeinformationen sind für AKP-Mitglieder im internen Bereich zu finden.
  • Gäste kontaktieren bitte die Arbeitskreisvorsitzenden

66. Sitzung des AKP - Hybridveranstaltung bwi der URENCO in Gronau

Gastgeber:

Die Sitzung wurde auf Einladung der Urenco in Gronau am 20./21. Oktober 2022 durchgeführt.

 

Themen:

  • Besichtigung der Urenco Deutschland GmbH
  • Vortrag zum Thema "Technisches Monitoring"

65. Sitzung des AKP - online

17. März 2022, aufgrund der Pandemie online

Der Termin im Kernkraftwerk Unterweser in Stadland wird im Frühjahr 2023 nachgeholt.

64. Sitzung des AKP beim Paul-Scherrer-Institut

Gastgeber:

Die Sitzung wird auf Einladung des Paul-Scherrer Institut in Villigen (CH) am 11.-12. November 2021 durchgeführt.

 

Themen:

  • Strahlenschutz am PSI
  • Freimesskonzept des SLS
  • Das Projekt SLS 2.0
  • Besichtigung des SLS
  • Ergebnisse und Weiterentwicklung aus den AG's

 

63. Sitzung des AKP - Onlinesitzung

Gastgeber

Die virtuelle Sitzung wurde als gemeinsame Sitzung des AKP und des AKI zu seinem 50jährigen Jubiläum organisiert.

 

Themen

  • Neues aus dem FS
  • Umsetzung StrlSchG und StrlSchV in der Pandemie
  • Stand zur Novellierung der RiPhyKo 2
  • Hilfsmittel für den "kleinen" Strahlenschützer
  • Internetauftritt des AKP

62. Sitzung des AKP beim Ausbildungsreaktor, Dresden

Gastgeber

Die Sitzung wurde auf Einladung der Technischen Universität Dresden, Ausbildungskernreaktor (AKR-2) durchgeführt.

 

Themen

  • Neues von FS
  • Umsetzung StrlSchG und StrlSchV
  • Strahlenschutz in verschiedenen Anlagen
  • Der Quellenfund von Genua
  • AK übergreifende Zusammenarbeit

61. Sitzung des AKP bei Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH (Österreich)

Gastgeber

Die Sitzung wurde auf Einladung der Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH durchgeführt.

 

Themen

  • Neues von FS
  • Umsetzung StrlSchG und StrlSchV
  • Dekontaminierung eines Strahlenbunkers
  • Nach- und Rekonditionierung alter Abfallfässer
  • Erdmessanlage zur Sortierung und Freimessung von Erde/Schotter und anderen Schüttgütern
  • Auswirkungen des neuen Strahlenschutzrechts